Partnerschaft Herzogenaurach Kaya e. V.
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Satzung_2008.pdf

Beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am:
19. November 2008

Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung, beschlossen am:
29. 06. 1987, geändert am: 24.09.1998

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Partnerschaft Herzogenaurach Kaya e. V.“. Sitz des Vereins ist Herzogenaurach. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

§ 2 Zweck des Vereins

1.
Zweck des Vereins ist die Pflege der 1972 übernommenen Patenschaft Kayas in Burkina Faso durch Herzogenaurach und der 1982 gebildeten Partnerschaft zwischen den beiden Städten durch:

• Die Pflege persönlicher Kontakte durch
• Brieffreundschaften
• gegenseitige Besuche von Gruppen und/oder Einzelpersonen
• Öffentlichkeitsarbeit über das Leben in der Partnerstadt durch:
• Ausstellungen
• Konzerte
• Publikationen
• Informationsveranstaltungen und Bildungsarbeit
• Einbeziehung der regionalen Presseorgane
• Koordination und Unterstützung der partnerschaftlichen Initiativen Herzogenauracher Gruppen und Einzelpersonen
• Materielle Hilfeleistungen für Selbsthilfeprojekte soweit sie gemeinnützige Ziele verfolgen und der Satzung nicht widersprechen
• Materielle und finanzielle Hilfe für das Projekt der Krankenstation in Korsimoro, da diese Station von Teilen der Bevölkerung aus Kaya genutzt wird
• durch Projekte zur Bewahrung der traditionellen Kultur
• durch Projekte zur Bewahrung der Natur
• durch Unterstützung zur Präsentation von Kunst und Kultur in Deutschland
• durch Veranstaltungen, Foren, Seminaren und Bildungsarbeit in Deutschland

2.
Der Verein will durch Entwicklungshilfe die Partnerstadt fördern. In enger Zusammenarbeit mit den Partnern in Kaya beteiligt sich der Verein an der Realisierung vielfältiger Projekte oder leitet Projekte in den gemeinnützigen Bereichen:

• Unterstützung in sozialen und gesundheitlichen Belangen
• Förderung und Verbesserung der Bildung
• Hilfe zur Selbsthilfe zur Verbesserung der örtlichen Lebenssituation

Diese Aufgaben können unter anderem realisiert werden durch:

• den Bau und die Ausstattung von Schulen
• die Schaffung und Ausstattung medizinischer Einrichtungen
• die Förderung der Seniorenarbeit
• durch Stipendien für begabte Kinder
• Materielle Hilfeleistungen für Selbsthilfeprojekte soweit sie gemeinnützige Ziele verfolgen und der Satzung nicht widersprechen
• Materielle und finanzielle Hilfe für das Projekt der Krankenstation in Korsimoro, da diese Station von Teilen der Bevölkerung aus Kaya genutzt wird

3.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

4.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss.

2. Beendigung der Mitgliedschaft

2.1
Die Mitgliedschaft erlischt durch:

• Tod des Mitgliedes
• Austritt
• Ausschluss
• Beitragsrückstand

2.2
Die Austrittserklärung muss dem Vorstand gegenüber schriftlich per Brief erklärt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages endet mit dem Ende des Jahres, in dem der Austritt erklärt wird.

2.3
Ein Mitglied kann bei schweren Vergehen gegen die satzungsgemäßen Ziele des Vereins von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder ausgeschlossen werden.

2.4
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung den rückständigen Betrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Mahnschreibens zahlt. In dem Mahnschreiben muss auf den drohenden Verlust der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

§ 4 Beitrag

Die Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Beitrages verpflichtet. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Vermögen

Zur Erreichung seiner satzungsgemäßen Zwecke stehen dem Verein folgende Mittel zur Verfügung:

• Beiträge der Mitglieder
• Zuwendungen und Schenkungen
• Einnahmen aus Veranstaltungen
• Fördermittel des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union
• Sonstige Einnahmen

§ 6 Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung

1.1
Die/der Vorsitzende beruft jährlich eine Mitgliederversammlung ein. Den Mitgliedern wird mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Ort, der Zeitpunkt und die Tagesordnung bekannt gegeben.

1.2
Der Mitgliederversammlung obliegt:

• die Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichtes
• die Entgegennahme des Prüfungsbericht der Kassenprüfer
• die Wahl des Vorstandes nach Ablauf seiner Amtszeit
• die Wahl der Kassenprüfer
• die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
• Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

1.3
Anträge der Mitglieder müssen spätestens sieben Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangenen sein.
Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle einer Stimmengleichheit ist der gestellt Antrag abgelehnt.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, Nichtmitgliedern kann die Anwesenheit gestattet werden.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen

1.4
Die /der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn sie / er dies für notwendig erachtet. Wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder beantragt wird und eine Begründung angegeben ist, muss ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

2. Der Vorstand

2.1
Der Vorstand besteht aus:

• drei gleichberechtigten Vorsitzenden
• einer Kassiererin/einem Kassier
• einer Schriftführerin / einem Schriftführer
• zwei Beisitzern

2.2
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die drei gleichberechtigten Vorsitzenden. Jede/r von ihnen kann den Verein allein vertreten. Für das Innenverhältnis ist gilt das Gleiche.

2.3
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, ihm obliegt insbesondere die Bestimmung darüber, ob und in welchem Umfang Maßnahmen der in § 2 genannten Art gefördert werden sollen. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für seine Geschäftsführung verantwortlich.

2.4
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer mindestens die Hälfte aller gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist eine Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung notwendig. Alle Amtszeiten enden grundsätzlich mit der nächsten gültigen Vorstandswahl.

2.5
Kandidaten für ein Vorstandsamt müssen Mitglieder des Vereins sein.

§ 7 Auflösung des Vereins

1.
Zu einer Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von ¾ der Mitglieder

2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Herzogenaurach. Die Stadt soll das Vermögen im Sinne des § 2 verwenden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 19. November 2008 in Kraft.